TC Kasendorf e. V.
Stand 2024
§ 1
Der Verein führt den Namen “TC Kasendorf” e.V. mit Sitz in Kasendorf.
Der Verein ist im Vereinsregister Bayreuth eingetragen und trägt die Nummer VR10213.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes- Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
§ 3 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung 1977 (AO 1977).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf
dem Gebiet des Sports, im Einzelnen durch: Abhaltung von geordneten Sport- und
Spielübungen, Instandhaltung des Sportplatzes und der Sportgeräte, Durchführung von
Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen Einsatz von sachgemäß
vorgebildeten Übungsleitern.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigten Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht
dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu.Dieser entscheidet endgültig. (Siehe hierzu auch §7.)
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres
möglich. Bei neu aufgenommenen Mitgliedern ist ein Austritt nach 3 Monaten möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise
gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße
gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet
mit zwei drittel Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier
Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung
zulässig. Dieses entscheidet alsdann mit zwei drittel Mehrheit auf ihrer ordentlichen
Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss
schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines
Jahres möglich. Über den Ausschluss entscheidet das Organ, das letztlich über den
Ausschluss entschieden hat.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied schriftlich zuzustellen.
§ 5 Vereinsorgane sind:
# Vorstand
# Vereinsausschuss (siehe hierzu § 7)
# Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden bis zu fünf Vorstände:
# Vorstand Vereinsmanagement
# Vorstand Finanzen und Versicherungen
# Vorstand Sport und Entwicklung
# Vorstand Technik und Koordination
# Vorstand Jugendarbeit
Scheiden mehr als ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so sind vom
Vereinsausschuss diese Vorstandsmitglieder für die Restzeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung
hinzu zu wählen. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die
Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen
Geschäfte bis zum Betrag von Euro 2.000 im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte
jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen.
Alle Geschäfte, die über die vorgenannte Regelung hinausgehen, Grundstücksgeschäfte und die
Aufnahme von Belastungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder,
wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Eine vorherige
Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§ 7 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus bis zu fünf Vorstandsmitgliedern und mind. drei Mitgliedern des
Vereins. Entsprechend hierzu wird § 5 Vereinsorgane geändert bzw. ergänzt.
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der
Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4
dieser Satzung zu.
Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitgehende Aufgaben zugewiesen
werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich
bestimmt ist. Der Vereinsausschuss tritt mindestens ein Mal im Jahr zusammen, oder wenn ein Drittel
seiner Mitglieder dies beantragen. Die Teilnahme aller Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden.
Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter
sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des
Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussmitglieder, über Satzungsänderungen,
sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss,
der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich und per Aushang durch den
Vorstand mit einer Frist von vier Wochen und der Bekanntgabe der Tagesordnung.
Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt
gegebene Adresse, auch Emailadresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die
elektronische Post per E-Mail. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem
wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz
nichts anderes bestimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und
einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist auf Verlangen vom einem fünftel aller Mitglieder oder auf Beschluss des
Vorstandes einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung kann jeweils für die Dauer eines Jahres beschließen, dass Vereins-und
Organämter entsprechend der Haushaltslage des Vereins gegen Zahlung einer angemessenen
Aufwandsentschädigung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr.
26 EStG) ausgeübt werden. Tatsächliche, im Rahmen der Tätigkeit von Mitgliedern für den Verein,
entstandene Aufwendungen und Auslagen bleiben hiervon unberührt und können innerhalb von drei
Monaten nach deren Entstehung geltend gemacht werden.
§ 9 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne)
dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keinen
sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei
Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen vergünstigt werden.
§ 10 Beitrag
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit dieser
Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 11 Stimmenmehrheit
Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jungendordnung mit einfacher
Stimmenmehrheit beschließen.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der
Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine dreiviertel Stimmenmehrheit notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die
laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, verbleibende Vermögen ist der
Gemeinde Kasendorf mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke dem Kindergarten Kasendorf zur Verfügung zu stellen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen
Finanzamt anzuzeigen.
Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 13 Inkrafttreten
Die bisherige Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 17.3.1978 beschlossen und trat mit
der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Änderungen hierzu wurden am 1.3.85; 08.03.2013 und
22.02.2014 vollzogen und dokumentiert. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am
20.04.2024 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung
in das Vereinsregister in Kraft.

Tennisclub Kasendorf
Gründung 17.03.1978
- Änderung 2024
- Änderung zum 22.02.2014
- Änderung zum 08.03.2013
- Änderung zum 01.03.1985